Bundesverfassungsgericht: Tierarzneimittel Gesetz (TAMG) in Teilen verfassungswidrig
Pressemitteilung der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker Verbände e.V.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.09.2022 der Verfassungsbeschwerde von vier Tierheilpraktikerinnen gegen den § 50 Absatz 2 des am 28.1.2022 in Kraft getretenen Tierarzneimittel Gesetzes (TAMG) stattgegeben.
Mit dieser Entscheidung, die den Klägerinnen am 16.11.2022 zur Kenntnis gebracht wurde, können somit nicht verschreibungspflichtige Human-Homöopathika weiterhin sowohl von Tierheilpraktiker*innen als auch von Tierhalter*innen bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewandt werden.
Bekanntlich hatten vor gut einem Jahr die Kolleginnen mit Unterstützung eines Konsortiums aus 9 Berufsverbänden und eines Einzelverbandes gegen diesen Paragraphen wegen Verstoßes gegen den Artikel 12, Absatz 1 des Grundgesetzes, der die freie Wahl des Berufes sichert, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diesen Eingriff der Bundesregierung in die Berufsfreiheit der Tierheilpraktikerinnen sieht das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung als nicht gerechtfertigt an.
Die unterstützenden Berufsverbände setzen sich bereits seit vielen Jahren in konstruktiver Zusammenarbeit für die Anerkennung des Berufes „Tierheilpraktiker*in“ ein. Diese Bemühungen wurden nun höchstrichterlich bestätigt und gestärkt. Wir freuen uns, mit unserem Engagement und Einsatz die erfolgreiche weitere Berufsausübung aller Tierheilpraktiker*innen zu sichern.
Bei allen unseren Unterstützer*innen, insbesondere auch den vielen Menschen, die die Petition des BkTD e.V. gezeichnet haben, bedanken wir uns.
Weitere Informationen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-092.html
Stephanie Bielski - November 2021 Stellungnahme zum Thema
§ 50 Abs. 2 TAMG
Liebe TPVD Mitglieder,
ich freue mich eine erste offizielle Nachricht an Euch zu schreiben, leider handelt es um ein ernstes Thema. Der ein oder andere weiß es vielleicht schon.
Das neue Tierarzneimittelgesetz wurde trotz mühevoller Arbeit, Unterschriftensammlung und Gesprächen mit Abgeordneten am 04.10.2021 verabschiedet und tritt am 28. Januar 2022 in Kraft.
Es betrifft Tierheilpraktiker, Tierhalter und auch den ein oder anderen Tierphysiotherapeuten.
§ 50 Abs. 2 TAMG lautet:
„(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinär-medizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit
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diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und
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die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.“
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Was bedeutet das?
Es dürfen von uns nur noch Arzneimittel angewendet werden, die ausdrücklich für Tiere, auch spezifisch für Tierarten, zugelassen oder registriert sind. Darunter fallen u.a. homöo-pathische Einzelmittel (z.B. Globuli) und Blutegel, da sie derzeit nur als Humanarzneimittel verfügbar sind.
Die Biebertaler Blutegelzucht bedauert diesen Zustand bereits, hat aber leider schon angedeutet, dass sie keine Registrierung für Tiere anstreben. https://blutegelseminare.de/tierarzneimittelgesetz-tamg/
Bisher galt dieses Gesetz lediglich für Lebensmittel liefernde Tiere (Kaninchen und Pferde, die als Schlachttiere eingetragen sind); mit dem
§ 50 Abs. 2 TAMG hat sich dies nun auf die nicht Lebensmittel liefernden Tiere erweitert.
In Zukunft sind also auch Hund und Katze betroffen. Das Verbot, Humanarzneimittel anzuwenden, betrifft auch Tierhalter!
„Frau XYZ“ darf ab Februar 2022 auch keine Arnika mehr für „Schnuffi“ in der Apotheke erhalten und anwenden. Für jedes Globuli und für jeden Blutegel braucht man nun einen wohlgesonnenen Tierarzt, der das Medikament verschreibt.
Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR im Ordnungswidrigkeits-verfahren. Wer zu einer Geldbuße verurteilt wird, riskiert gleichfalls, die Erlaubnis zu praktizieren oder den Haftpflichtversicherungs-schutz zu verlieren. Die Empfehlung eines homöopathischen Mittels oder eines Blutegels für ein Tier (ohne ärztliche Verordnung) ist Anstiftung zu einer Ordnungswidrigkeit und gilt ebenso als Verstoß.
Wer sich nun zurück lehnt, weil er keine Blutegeltherapie anbietet und denkt: „Das geht mich nichts an. Ich bin nicht betroffen“, dem möchte ich noch folgendes ans Herz legen:
Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und die Folgen sind von der Regierung bewusst verabschiedet worden. Einwände und Gespräche gab es seitens der Tierheilpraktiker-Verbände genug. Die Interessen der Tierheilpraktiker und Tierhalter wurden bewusst ignoriert. Und dies ist lediglich der erste Schritt, um die nichttierärztlichen Therapeuten abzuschaffen.
Warum schreibe ich das so ausdrücklich? Dazu folgender Ausschnitt aus einer Tierärztetagung:
„…Betrachtet man genauer, wer in Deutschland Tiere behandelt, so muss man feststellen, dass sich neben Tierärzten in den letzten 15 Jahren eine große Anzahl an Tierheil-praktikern, Physiotherapeuten, Chiropraktikern, Osteopathen, Dentisten, Tierpsychologen oder Heilern etabliert und gewerbsmäßig Tiere untersucht und behandelt. Auch Tierhalter behandeln immer häufiger ihre Tiere selbst und besorgen sich die dafür nötigen Medikamente über (Internet-) Apotheken …
Es kann nicht im Sinne des Tierschutzes sein, dass jeder Mensch – unabhängig von Fachkenntnissen – in Deutschland gewerbsmäßig Tiere behandeln darf. Deshalb sollte sich die Tierärzteschaft als berufener Schützer der Tiere umgehend um dieses Problem kümmern. Mit der Einrichtung einer Arbeits-gruppe „Tierbehandlung“ durch die BTK, deren Arbeitsauftrag es zunächst ist, das Problem der gewerblichen Ausübung der Tierheilkunde durch Nichttierärzte (Laien) in Deutschland zu bearbeiten und die am 18. Dezember 2014 ihre konsti-tuierende Sitzung in Berlin hatte, ist ein erster Schritt in diese Richtung erfolgt.“
(Verfasserin: Dr. med. vet Heidi Kübler)
Da der TPVD Mitglied der Kooperation für Tierheilpraktiker ist, habe ich das Glück in der IG-THP mitarbeiten zu dürfen, um Lösungen zu finden. Der TPVD e.V. wird die Kooperation unterstützen. Verfassungsklagen sind eingereicht. Der TPVD e.V. hat in der letzten Versammlung einstimmig beschlossen die Verfassungskläger finanziell zu unterstützen.
Ich werde Euch zeitnah informieren und bitte Euch, die Tierheilpraktiker in jeglicher Hinsicht zu unterstützen. Das Thema geht uns alle an. Denn heute sind es die Tierheilpraktiker, die eingeschränkt werden und wer ist es morgen?
Eure Stephanie Bielski
(Tierheilpraktikerin und Tierphysiotherapeutin)
2. Vorsitzende TPVD e.V.
12.11.2021 – Pressemitteilung des BkTD im Namen aller unterstützenden Verbände
Verfassungsbeschwerde
Berufsverbot durch die Hintertür? Tierheilpraktikerinnen legen Verfassungsbeschwerde ein
Mit In Kraft treten des neuen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zum 28. Januar 2022 werden die Behandlungsmöglichkeiten für TierheilpraktikerInnen stark eingeschränkt – haben diese sich auf die klassische Tierhomöopathie spezialisiert, wird ihnen die Berufsausübung faktisch unmöglich.
Am 3. November 2021 legte daher Prof. Dr. Heinrich Wolff, Lehrstuhlinhaber an der Fakultät für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bayreuth, im Namen mehrerer Mitglieder des BkTD Verfassungsbeschwerde gegen das TAMG wegen „Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit“ ein.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in erster Linie gegen den Paragrafen 50 Absatz 2 des TAMG, der sowohl TierhalterInnen als auch TiertherapeutInnen die Behandlung von Tieren nur noch mit explizit für Tiere zugelassenen Arzneien aus der Apotheke oder mit freiverkäuflichen Arzneimitteln aus dem Einzelhandel erlaubt. Insbesondere homöopathische Einzelmittel, die häufig aus Kostengründen nur für Menschen zugelassen sind, dürfen dann bei Tieren nicht mehr ohne tierärztliche Behandlungsanweisung angewendet werden.
Bundesregierung ignoriert Einsprüche – Verbände unterstützen gemeinschaftlich
Nachdem Anhörungen, Stellungnahmen, Gutachten und eine von aktuell über 30.000 Unterzeichnenden unterstützte Petition eine Änderung des Gesetzes nicht erwirken konnten, wenden sich die BeschwerdeführerInnen nun an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Sie können sich dabei auf eine breite, auch finanzielle Unterstützung eines Konsortiums aus 9 Verbänden verlassen:
Berufsverband klassischer Tierhomöopathen Deutschland (BkTD) e.V., Deutsche Gesellschaft der Tierheilpraktiker & Tierphysiotherapeuten (DGT) e.V., Verband freier Tierheilpraktiker (VfT) e.V., Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands seit 1931 e.V., Verband der Tierheilpraktiker für klassische Homöopathie (VTkH) e.V., Internationaler Tierheilpraktikerverband e.V., Artgerechte TierGesundheit (ATG) e.V., Verband energetisch arbeitender Tiertherapeuten (VETT) e.V., TPVD Tierphysiotherapie Verband Deutschland e.V.
TierhalterInnen wissen noch gar nicht, was auf sie zukommt
Tritt das TAMG in Kraft, wird es für TierhalterInnen eng, die ihre Tiere homöopathisch behandeln lassen oder selbst gerne mit Globuli unterstützen.
TierärztInnen mit homöopathischer Ausbildung gibt es in Deutschland nur wenige, TierheilpraktikerInnen mit dem Schwerpunkt Homöopathie stehen vor dem Ende ihrer Existenz. Auch TierheilpraktikerInnen mit einem breiteren Behandlungsspektrum werden durch das Gesetz stark in ihrer Behandlungsfreiheit eingeschränkt. Und das alles zum Schutz der Tiere und ihrer Gesundheit, wie es das TAMG als eine seiner Intentionen in Paragraph 1 benennt? Wohl kaum!
Die Hoffnung bleibt
Mit der Verfassungsbeschwerde stehen die Tierhomöopathinnen stellvertretend für viele KollegInnen für ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit ein und auch für das Recht der TierhalterInnen auf freie Therapiewahl. Eine breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit kann dieses Anliegen maßgeblich unterstützen, z. B. durch ein Mitzeichnen der noch laufenden Petition unter openpetition.de/!tamg2022.
Weitere Informationen
Informationen zum Tierarzneimittelgesetz und weiterführende Links unter openpetition.de/!tamg2022 Gesetzestext: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s4530.pdf Kontakt: Berufsverband klassischer Tierhomöopathen Deutschlands e. V. • info@tamg2022.de