"Wir stärken das Berufsbild !"

SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: Tierphysiotherapie Verband Deutschland e.V.
Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln, Registerblatt VR 16818, Finanzamt Hattingen,
Steuernummer 323/5946/0822
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hattingen
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein verfolgt keine
kommerziellen oder eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gemeinnützigkeit wird erfüllt (im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung), durch:
• Förderung der Wissenschaft und Forschung
• Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Veterinärphysiotherapie
• Fortentwicklung des Berufsbildes des Tierphysiotherapeuten
• Bemühungen um eine staatliche Regelung und Anerkennung der Tierphysiotherapie
• Ausbildung / Prüfung
(2) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
• ordentlichen Mitgliedern
• außerordentlichen Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder, vom TPVD oder einem vergleichbaren Verband mit vergleichbaren
Prüfkriterien, geprüfte oder durch den Prüfungsausschuss anerkannte Tierphysiotherapeut werden.
Als „geprüft“, im Sinne der Satzung, gelten ebenfalls alle Tierphysiotherapeuten, welche vor dem
31.10.2010 von der DGT Deutschen Gesellschaft der Tierheilpraktiker und Tierphysiotherapeuten
oder einem vergleichbaren Verband mit vergleichbaren Prüfkriterien, geprüft wurden.
(2) Außerordentliches Mitglied kann ein, sich in einer vor dem Verband geprüften Schule, zur Ausbildung
befindender Tierphysiotherapie Schüler, sowie das zu einer solchen Schule gehörende Lehrpersonal
werden. Außerordentliche Mitglieder, die Schüler sind, rücken mit abgeschlossener Prüfung vor dem
Verband automatisch in den Status eines ordentlichen Mitglieds auf.
(3) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, welche das
18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören, zwecks Förderung angehören möchte,
ohne die unter 1 oder 2 aufgeführten Qualifikationen zu erfüllen.
(4) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, auch wenn sie nicht die Anforderungen nach
1,2 oder 3 erfüllt.
(5) Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung und sind nicht wählbar.
(6) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/innen. Eine Ablehnung bedarf
keiner Begründung, sie ist der/dem Antragsteller/in schriftlich mitzuteilen.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderhalbjahres erfolgen. Die Kündigung muss 6 Wochen
vor dem Austrittstermin schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand oder mit Anschrift der
Adresse des Verbandes gerichtet werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Der Ausschluss aus dem Verband kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied den Zwecken des
Verbandes zuwider handelt, wegen Verletzung berufsethischer Pflichten, das Ansehen des Berufes
oder des Verbandes oder die Belange des Verbandes schwer schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich, fernmündlich, oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die
Entscheidung über den Ausschluss wird der Vorstand dem Mitglied schriftlich zugestellt.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied, das seiner Beitragspflicht mindestens 1 Geschäftsjahr nicht nachkommt, wird aus dem
Verband ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile des
Vereinsvermögens. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlung der Beiträge erfolgt auf Weisung des
Vorstandes. Barzahlungen sind nicht möglich.
Von neu eingetretenen Mitgliedern wird der Beitrag anteilig an das laufende Geschäftsjahr erhoben.
(2) Außerordentliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe des Halben Jahresbeitrages.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, sich an die Satzung und/oder weiteren Geschäftsordnungen des Vereins zu halten.
(2) Gegenseitige Rücksichtnahme wird erwartet.
(3) Die Mitglieder des Verein dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern hinsichtlich den Verein betreffenden Belange
weisungsbefugt.
§ 8 Organe des Vereins
• Vorstand
• Mitgliederversammlung
• Kontrollausschuss
• Prüfungsausschuss
• Schlichtungsstelle
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Kassierer(in)
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der 1. Vorsitzenden oder bei Abwesenheit dessen/deren Vertreter(in).
(4) Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Des Weiteren kann er
Delegierte oder Arbeitsgruppen für bestimmte Zwecke ernennen. Der Vorstand ordnet und
überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Hierzu können gesonderte Ordnungen vom Vorstand
erlassen werden (s. §15).
(5) Die/Der 1. Vorsitzende(r) leitet die Vorstandssitzung. In Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende(r). Eine
Vorstandssitzung und deren Beschlüsse kann als Versammlung, auf schriftlichem, fernmündlichen
Weg oder über online Plattformen erfolgen. (zeitgemäßer)
(6) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin zu
unterschreiben. Sie sind in Kopie unverzüglich an den Kontrollausschuss zu leiten.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, nach §26 BGB vertreten durch:
1. Vorsitzende(r) und 2. Vorsitzende(r)
(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(9) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder welche das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(10) Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte, nach §26 Abs.1 Satz 2 BGB, in
der Weise beschränkt, das zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sowie außerdem zur Aufnahme
eines Kredites von mehr als 50 000€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.
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§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung/ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich oder per Mail
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es
an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse/Mailadresse gerichtet wurde.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichte des/der Kassenprüfers/in
• Entgegennahme des Berichte des/der Kassierer/in
• Entlastung des Vorstandes
• Entlastung des/der Kassierer/in
• Wahl des Vorstandes
• Wahl des Kontrollausschusses
• Entgegennahme der Berichte des Kontrollausschusses
• Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
• Genehmigung des Haushaltsplans)
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
• Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• Entscheidung über Schlichtungsverfahren in Berufungsfällen
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über Anträge
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom
Vorstand, dem Kontrollausschuss und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen drei
Wochen vor der angekündigten Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können, nach Eingang der Einladung zur
Mitgliederversammlung, dem Vorstand schriftlich/per Mail gestellt werden.
(4) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden (Dringlichkeitsantrag), beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes
anwesende Mitglied des Kontrollausschusses hat ein Veto gegen solche Dringlichkeitsanträge.
(5) Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden
Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
(6) Der Vorstand und der Kontrollausschuss können jederzeit, schriftlich oder per Mail eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen. Die Frist kann in
diesem Fall auf 2 Wochen verkürzt werden.
(7) Durch die deutschlandweite Aufnahme von Mitgliedern soll die Möglichkeit bestehen, eine virtuelle
Mitgliederversammlung über ein entsprechendes Medium durchzuführen. Dies gilt sowohl für die
ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung. In der virtuellen Mitglieder-
versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(8) Änderungen hinsichtlich des Kontrollausschusses können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln
aller Mitglieder beschlossen werden.
§11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Stellvertretend vom/von der
2. Vorsitzenden oder dem/der Kassierer/in. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so
bestimmt die Versammlung einen Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer gefasst, bei
Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen
gelten als nichtabgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der
anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll von einem/einer in der
Versammlung ernannten Protokollführer/in erstellt. Der/die Protokollführer/in darf nicht
Vorstandsmitglied sein.
Im Protokoll aufzuführen sind:
• Ort/Zeit der Versammlung
• Leiter/in der Versammlung
• Protokollführer
• Zahl der anwesenden Mitglieder
• Name der anwesenden Mitglieder
• Tagesordnung
• Art und Ergebnisse einzelner Abstimmungen
(4) Das Protokoll wird vom/von der Protokollführer/in erstellt und dem Vorstand zeitnah zur Verfügung
gestellt. Es ist allen Mitgliedern des Verbandes in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 12 Stimmrecht der Mitglieder
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, welche das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Versammlung als Gäste teilnehmen.
§ 13 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes, in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit ausser §5 (3) tritt ein.
§ 14 Kontrollausschuss
(1) Wahl des Kontrollausschuss`
Der Kontrollausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung verbleiben die Vertreter/innen im Amt. Mindestens
ein Vertreter des Kontrollausschusses sollte Ehrenmitglied sein. Keiner dieser Vertreter darf
gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(2) Rechte und Aufgaben
Der Kontrollausschuss überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und archiviert alle wichtigen
Beschlüsse, Protokolle, Geschäftsordnungen und Verträge der Ausschüsse und des Vorstandes für
die Dauer von mindestens 10 Jahren.
Die Sitzungen der jeweiligen Organe sind den Mitgliedern des Kontrollausschusses zwei Wochen
vorher formlos anzuzeigen. Der Kontrollausschuss kann jederzeit einer Sitzung eines Organs als
Beobachter beiwohnen.
Sämtliche Beschlüsse, Geschäftsordnungen, Sitzungsprotokolle und Verträge der Organe sind dem
Kontrollausschuss in Kopie schriftlich und unverzüglich zuzuleiten. Die Organe tragen die Beweislast
für den Zugang. Der Kontrollausschuss hat den Zugang in geeigneter Form zu quittieren.
Der Kontrollausschuss kann den Vorstand oder einen Ausschuss jederzeit zu einer konkreten Frage
schriftlich befragen. Das befragte Organ hat innerhalb von zwei Wochen hierauf schriftlich zu
antworten oder einen unverzüglichen Termin zur mündlichen Erläuterung zu vereinbaren, sowie auf
die Anfrage bezogene Belege vorzulegen.
Die einzelnen Vereinsorgane und Kassenprüfer können jederzeit Kopien der archivierten
Unterlagen verlangen.
Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind von ihnen entstandenen Kosten, die zur Beschaffung
von Unterlagen und Erkenntnissen, die zur Wahrung der Aufgaben des Kontrollausschusses
erforderlich sind, vom Verein freizustellen.
Der Kontrollausschuss kann jederzeit unter Wahrung der Ladungsfristen selbst eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er kann insbesondere den Antrag stellen, den
Vorstand außerhalb des satzungsgemäßen Rhythmus abzuberufen und Neuwahlen zu
veranstalten.
Auf den schriftlichen Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes hin, kann der Kontrollausschuss
Einspruch gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung einlegen, wenn der Beschluss durch eine
Mitgliederversammlung gefasst wurde, die weniger als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
darstellt. Der Antrag muss schriftlich innerhalb von einem Monat ab Beschlussfassung gestellt
werden. Der Kontrollausschuss hat hierüber innerhalb eines weiteren Monats zu entscheiden. Die
Entscheidung, Einspruch einzulegen, muss einstimmig erfolgen. Wird Einspruch eingelegt, ist der
Beschluss nichtig.
§ 15 Prüfungsausschuss
(1) Der Verein unterhält einen ständigen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss befasst sich mit
Fragen der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Tierphysiotherapeuten. Er legt die
Voraussetzungen zur Prüfung zum Tierphysiotherapeuten fest und führt die Prüfungen der Schüler
aus. Er wacht über die Qualität der dem Verein angeschlossenen Schulen. Hierzu liegt eine
Prüfungsordnung vor.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern:
• Der/ dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter/in
• Der/ dem 2. Vorsitzenden oder dessen Vertreter/in
• Dem/der Kassierer/in
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Durchführung der Prüfungen Hilfskräfte und Prüfer nach eigenem
Ermessen bestellen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Ausbildung eines vor einem anderen Verband geprüften
Tierphysiotherapeuten auf dessen Antrag als vor dem Verein geprüft anerkennen.
(5) Diese Anerkennung ist schriftlich zu begründen. Der Bewerber hat in geeigneter Weise darzulegen,
dass sein Ausbildungsstandart dem des Vereins entspricht.
§ 16 Kassenprüfung
(1) Der/die Kassenprüfer/innen prüfen die Finanzen des Verbandes einschließlich der Vermögens-
bestände.
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Personen, welche vom Vorstand oder vom Kassierer
beauftragt werden. Ein/eine Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein.
(2) Der/die Kassenprüfer/in haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
schriftlich Bericht zu erstatten. Der/den Kassenprüfer(inne)n sind hierzu alle erforderlichen
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
(3) Der/die Kassenprüfer/in erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der
übrigen Vorstandsmitglieder. s. §10 (2)
(4) Der Kontrollausschuss kann zur Kassenprüfung einen Vertreter zur Beobachtung entsenden.
§ 17 Vergütung / Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes können für Ihre Tätigkeit eine angemessene ortsübliche Vergütung
erhalten, die nicht mehr als die steuerlich zulässige Aufwandsentschädigung beträgt.
(2) Die Mitglieder, die in einem Ausschuss oder einer Prüfungskommission sind, sowie die weiteren an
einer Prüfung beteiligten Personen, können eine angemessene ortsübliche Vergütung erhalten,
wenn ihre Tätigkeit dies nach Art und Umfang rechtfertigt.
(3) Den Mitgliedern wird für entstandene konkrete Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den
Verein eine Aufwandsentschädigung gewährt. Soll diese Aufwandsentschädigung bei
wiederkehrenden oder dauerhaft anfallenden Kosten pauschal gewährt werden, muss die
Mitgliederversammlung hierüber beschließen. Die Aufwandsentschädigung kann nur für tatsächliche
Kosten gewährt werden, nicht für Arbeitskraft, Zeitaufwand, ideelle Werte oder Ähnliches.
§ 18 Schlichtungsstelle
(1) Streitigkeiten innerhalb des Vereins, insbesondere unter Vereinsorganen, sowie zwischen
Mitgliedern und dem Verein, sollen vereinsintern geregelt werden. Dies betrifft insbesondere alle
Verstöße gegen die Vereinssatzung oder die Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, der
satzungsgemäßen Ausschüsse oder anderer Gremien. Bevor der ordentliche Rechtsweg
(Klage vor einem Zivil- oder Arbeitsgericht, Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft,
Privatklage) bestritten wird, muss die vereinsinterne Schlichtungsstelle angerufen werden. Die
Schlichtungsstelle soll im Sinne des Vereins nach Anhörung aller Beteiligten auf eine satzungs-
gemäße und sachdienliche Lösung hinwirken.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus:
Dem/der 1. Vorsitzenden/oder Stellvertreter(in) und dem/der 2. Vorsitzenden/oder Stellvertreter(in)
(3) Wird der Schlichtungsausschuss angerufen, führen die Vorsitzenden das Schlichtungsverfahren als
Schlichter.
Ist sie/er selber beteiligt, ist die 1. Stellvertreterin/der 1. Stellvertreter für die Durchführung des
Verfahrens zuständig, ist diese/dieser ebenso selbst beteiligt, ist die 2. Stellvertreterin/der 2.
Stellvertreter zuständig.
(4) Schlichtungskommission
Auf Antrag der Beteiligten berufen die Vorsitzenden zwei Beisitzer. Diese bilden zusammen mit den
Vorsitzenden die Schlichtungskommission. Jeder Beteiligte kann einen Beisitzer vorschlagen. Die
Beisitzer sollen neutrale Mitglieder sein. Es können auch externe Personen berufen werden, wenn
dies sachdienlich ist. Die Beisitzer haben jederzeit ein Frage- und Auskunftsrecht. Kommt es zu
einer Abstimmung innerhalb der Schlichtungskommission haben die Vorsitzenden wie auch die
Beisitzer gleiche Stimmrechte. Bei einem Gleichstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren ist durchzuführen, wenn ein Mitglied oder Vereinsorgan die Durchführung
bei der Schlichtungsstelle beantragt. Dies muss schriftlich unter Darstellung des streitigen
Sachverhaltes und Nennung der Beteiligten erfolgen. Die Schlichtungsstelle ergreift sodann
Maßnahmen, um eine Einigung der Beteiligten herbeizuführen. Hierfür sind diese insbesondere
anzuhören, sowie der Sachverhalt und die Streitfrage aufzuklären und unter den Beteiligten zu
erörtern. Über eine Einigung ist ein Protokoll zu fertigen. Kann keine Einigung vermittelt werden,
hat die Schlichtungsstelle nach eigener Einschätzung der Sachlage schriftlich eine Empfehlung zu
verfassen, wie in der Sache zukünftig verfahren werden muss. Diese Empfehlung ist mit Gründen
zu versehen. Die Empfehlung muss eine angemessene Darstellung der streitigen Frage und der
jeweiligen Auffassungen enthalten.
(6) Anrufung der Mitgliederversammlung
Kam es zu keiner Einigung, kann die Sache auf Antrag der Beteiligten der nächsten, noch nicht
einberufenen, Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Antrag ist innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung der Empfehlung, schriftlich an den Schlichtungsausschuss zu
richten.
Der Vorstand setzt die streitige Frage auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Hier wird
die Empfehlung des Schlichtungsausschusses verlesen, soweit sie den Teilnehmern nicht auf
anderem Wege vor der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht wurde. Daraufhin stimmt die
Mitgliederversammlung ab.
Das Protokoll, sowie auch alle weiteren Anträge und Beschlüsse sind dem Kontrollausschuss in
Kopie weiterzuleiten.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
einstimmig beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
(3) Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den deutschen Tierschutzbund e.V. mit Sitz in Bonn, der das Vermögen unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
12.12.2021 beschlossen worden.
§ 21 Schlussbestimmung
Die Nichtigkeit von Teilen von satzungsändernden Beschlüssen soll nicht die Nichtigkeit der übrigen
Teile einer Satzungsänderung nach sich ziehen
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